Erläuterungen

Namen der Wahlvorschlagsträger

Kurzbezeichnung Träger des Wahlvorschlags
die farbechten / Die Linke
Frankfurt-Sozial!
A.I.V. Ausländische Interessenvertretung
AfD Alternative für Deutschland
AFG Afghanische Liste
ANA Liste Anadolu
BFF Bürger Für Frankfurt
BIG Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit
BSW Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit
CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands
CL Chinesische Liste
DABEI Deutsche und Ausländer für Bildung, Empowerment und Integration
DFRA DieFrankfurter
DIALOGINITIATIVE DAJ ZNAK Polnische Dialoginitiative für Frankfurt
Die Linke Die Linke
Die PARTEI Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
ELF EUROPA LISTE FÜR FRANKFURT
FDP Freie Demokratische Partei
FREIE WÄHLER FREIE WÄHLER
Gartenpartei Ffm Gartenpartei Frankfurt am Main
GMW Gemeinsam für Mitte-West
GRÜNE BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
GUG Global Unity in Germany
IBF Ich bin ein Frankfurter
IFL Internationale Freie Liste
IND BHARAT
LiberD Liberales Deutschland
LM Liste Mezopotamya
MERA25 MERA 25 - Gemeinsam für Frieden, Solidarität und Freiheit
ÖkoLinX ÖkoLinX
PAU Progressive Ausländer Union
PDF Partei des Fortschritts
PIRATEN Piratenpartei Deutschland
SL SERBISCHE LISTE
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Tierschutzpartei PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
UD Ukrainische-Diaspora-Frankfurt
Volt Volt Deutschland
WBE WIR BERGEN-ENKHEIMER
WIF WIR IN FRANKFURT

Wahlvorschlagsträger und Listen

Parteien und Wählergruppen stellen bei Kommunalwahlen Listen mit Kandidatinnen und Kandidaten auf und sind damit die Wahlvorschlagsträger. In dieser Publikation wird als Bezeichner der Begriff “Liste” verwendet, da sie zum einen die Namen des Wahlvorschlagsträgers enthält, aber auch die Kandidatinnen und Kandidaten, die dieser zur Wahl vorschlägt. Beim Bericht über einzelne Listen wird im Allgemeinen der Name des Wahlvorschlagsträgers genutzt.

Sortierung der Ergebnisse

In der Regel richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Die Sitzverteilungsdiagramme sowie die parlamentarischen Diagramme sind nach Zahl der Sitze und bei Stimmengleichheit alphabetisch aufsteigend angeordnet. Wenn andere Sortierreihenfolgen angewendet wurden, ist dies vermerkt.

Stimmen aus veränderten und unveränderten Stimmzetteln

Die Stimmenherkunft kann bei Kommunalwahlen nach unveränderten und veränderten Stimmzetteln, bei veränderten Stimmzetteln aber auch nach Art der Veränderung unterschieden werden.

Unveränderte Stimmzettel sind solche, die lediglich mit einem Listenkreuz markiert sind. In Tabellen und Grafiken werden sie als unveränderte Stimmzettel (nur Listenkreuz) bezeichnet.

Veränderte Stimmzettel wurden durch Markierungen (Streichungen, Kumulieren, Panaschieren) verändert und sind in der Publikation unter der Bezeichnung veränderte Stimmzettel ausgewiesen. Diese teilen sich auf in Stimmzettel, die innerhalb einer Liste verändert sowie Stimmzettel, auf denen panaschiert (also Stimmen auf mehrere Listen verteilt) wurden.

Unter der Bezeichnung in Liste verändert werden alle veränderten Stimmzettel ausgewiesen, die ausschließlich Markierungen in einer Liste haben. Dabei kann es sich sowohl um Streichungen als auch Stimmabgaben für Einzelbewerberinnen bzw. -bewerber handeln. Auch eine zusätzliche Markierung der Liste mit einem Kreuz ist möglich.

Mit dem Begriff panaschiert sind Stimmzettel gemeint, auf denen Stimmen über mehrere Listen hinweg vergeben wurden. Diese können darüber hinaus ein Listenkreuz beinhalten.

Aufgrund einer geänderten Methodik bei der Stimmzettelzuweisung sind die bisher veröffentlichten Daten der Kommunalwahlen 2021 nicht vergleichbar. Diese wurden für den hier genutzten Vergleich neu berechnet.

Verfahren zur Sitzzuteilung

Im Vorfeld der hessischen Kommunalwahlen wurde das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Sitzzuteilung geändert. Anstelle des bis dahin geltenden Hare/Niemeyer-Verfahrens sah der hessische Gesetzgeber zunächst die Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens vor. Gegen diese Neuregelung wurde ein Normenkontrollverfahren beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingeleitet.

Mit Urteil vom 28. Januar 2026 erklärte der Staatsgerichtshof die vorgesehene Umstellung des Sitzzuteilungsverfahrens vom Hare/Niemeyer-Verfahren auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren für Kommunalwahlen in Hessen für verfassungswidrig. Die entsprechende Gesetzesänderung wurde für nichtig erklärt. Damit galt für die Durchführung der Kommunalwahlen weiterhin die Regelung des § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2020, nach der die Sitzzuteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren erfolgt.

Frankfurt WAHLEN.ANALYSE teilen